Inhaltszusammenfassung:
Die Strafverfolgungsstatistik beruht auf einer laufenden Zählkartenerhebung bei den verfahrensrechtlich zuständigen
Strafverfolgungsbehörden. Erfasst werden alle rechtskräftig (d. h. unter Umständen erst nach
Durchlaufen aller möglichen Instanzen) abgeurteilten Personen nach bestimmten persönlichen und kriminologischen
Merkmalen in Verbindung mit den begangenen Straftaten, soweit es sich um Verbrechen und Vergehen
nach Bundes- und Landesrecht handelt. Es wird dabei nach Zählkarten für Abgeurteilte nach allgemeinem
Strafrecht und nach Jugendstrafrecht unterschieden. Erfolgt im selben Verfahren eine Aburteilung
wegen mehrerer Straftaten, die in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen wurden,
wird der Straffällige nur mit der Straftat statistisch erfasst, die nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe
bedroht ist. Werden dagegen mehrere Straftaten der gleichen Person in mehreren Verfahren abgeurteilt,
wird der Täter im Sinne der Mehrfachzählung so oft registriert, wie in verschiedenen Strafverfahren rechtskräftige
Entscheidungen gegen ihn ergehen.