Inhaltszusammenfassung:
Viele politische Gefangene in der Sowjetunion sind Gläubige. Obwohl das sowjetische Recht die organisierte religiöse Betätigung eng beschränkt und ausdrücklich auch Haftstrafen für bestimmte Formen religiöser Betätigung vorsieht, werden jedoch nur Anhänger einiger weniger Konfessionen aufgrund solcher Strafgesetze inhaftiert.
In vielen Fällen werden Gläubige wegen anderer Strafgesetze vor Gericht gestellt oder psychiatrischen Maßnahmen unterworfen, wobei die Delikte, die ihnen zur Last gelegt werden, in mehr oder weniger engem Zusammenhang mit ihrer religiösen Betätigung stehen. Haftstrafen wegen religiöser Betätigung werden hauptsächlich aufgrund zweier Paragraphen verhängt, die sich in ähnlicher Form in den Strafgesetzbüchern aller fünfzehn Unionsrepubliken finden. Der erste Paragraph bezieht sich auf die „Verletzung der Gesetze über die Trennung von Kirche und Staat"; nach ihm können unter anderem folgende Aktivitäten bestraft werden: die Verbreitung von religiösen Aufrufen und Traktaten, die zur Nichtbefolgung der Gesetze über religiöse Kulte auffordern, die Organisierung von religiösen Veranstaltungen, die die gesellschaftliche Ordnung verletzen, die Organisierung von Religionsunterricht für Minderjährige.