Inhaltszusammenfassung:
Es wird schon lange debattiert, ob ein Monopolist seine Marktmacht auf dem Primärmarkt auf den Sekundärmarkt mittels Kopplungsgeschäfte ausdehnen darf. Ein Kopplungsgeschäft liegt vor, wenn ein Anbieter den Verkauf seines Produkts mit dem gleichzeitigen Bezug eines anderen Produktes koppelt. Sowohl Unternehmen in beherrschender Stellung als auch Unternehmen in konkurrierenden Märkten praktizieren Kopplungsgeschäfte. Kopplung kann die Produktionskosten und Transaktionskosten verringern, was Unternehmen und Verbraucher begünstigt. Allerdings können Kopplungsgeschäfte auch wettbewerbsbeschränkende Effekte haben. Dies geschieht, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen Kopplungsgeschäfte benutzt, um den Sekundärmarkt zu monopolisieren (Leveraging).
Im europäischen Wettbewerbsrecht werden Kopplungsgeschäfte als eine Leverage-Verhaltensweise gemäß Art. 82 EG-Vertrag geprüft. Es ist eine schwierige Aufgabe für die Kartellbehörden und Gerichte zu entscheiden, ob ein Kopplungsgeschäft von einem marktbeherrschenden Unternehmen tatsächlich eine Leverage-Verhaltensweise ist. Diese Aufgabe wird schwieriger sein, wenn das Kopplungsgeschäft auf einer innovativen Produktintegration von zwei Produkten beruht, die früher nur getrennt erworben werden konnten und jetzt als ein einzelnes Produkt angeboten werden. Das aktuellste Beispiel ist die Integration von Internet Explorer und Windows Media Player in das Windows-Betriebssystem durch Microsoft. Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, wie die europäische Rechtspraxis Kopplungsgeschäfte von beherrschenden Unternehmen behandeln sollte.