Inhaltszusammenfassung:
Die Strafverfolgungsstatistik beruht auf einer laufenden Zählkartenerhebung bei den verfahrensrechtlich zuständigen
Strafverfolgungsbehörden. Erfasst werden alle rechtskräftig (d. h. unter Umständen erst nach Durchlaufen aller
möglichen Instanzen) abgeurteilten Personen nach bestimmten persönlichen und kriminologischen Merkmalen in
Verbindung mit den begangenen Straftaten, soweit es sich um Verbrechen und Vergehen nach Bundes- und Landesrecht
handelt. Es wird dabei nach Zählkarten für Abgeurteilte nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht
unterschieden. Erfolgt im selben Verfahren eine Aburteilung wegen mehrerer Straftaten, die in Tateinheit
(§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen wurden, wird der Straffällige nur mit der Straftat statistisch erfasst,
die nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Werden dagegen mehrere Straftaten der gleichen
Person in mehreren Verfahren abgeurteilt, wird der Täter im Sinne der Mehrfachzählung so oft registriert, wie
in verschiedenen Strafverfahren rechtskräftige Entscheidungen gegen ihn ergehen.