Inhaltszusammenfassung:
In der Polizeilichen Kriminalstatistik werden die von der Polizei bearbeiteten rechtswidrigen (Straf-)Taten einschließlich
der mit Strafe bedrohten Versuche ausgewiesen. Nicht erfasst werden Verkehrsdelikte, mit Ausnahme
der §§ 315, 315b StGB und § 22a StVG.
Staatsschutzdelikte sind nicht Bestandteil der PKS. Straftaten nach Landesgesetzen des Nebenstrafrechts
werden, mit Ausnahme des Landesdatenschutzgesetzes, nicht erfasst.
Bekannt gewordene Fälle werden nach dem Tatortprinzip erfasst, d. h. die Tat muss sich im Freistaat ereignet
haben.
Jeder Tatverdächtige wird für den Berichtszeitraum unabhängig von der Zahl der abgeschlossenen Ermittlungsvorgänge
nach bestimmten Erfassungsgrundsätzen nur einmal gezählt. So zum Beispiel, wenn ein Tatverdächtiger
in einem Statistikbereich mehrere Straftaten, die verschiedenen Schlüsselzahlen zuzuordnen
sind, begangen hat, wird er zu jeder Schlüsselzahl und zu der (den) jeweils nächst höheren Gruppe(n) sowie
bei der Insgesamtzahl nur 1x gezählt (Tatverdächtigenechtzählung).
Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist eine Ausgangsstatistik; die von der Polizei bearbeiteten Fälle werden nach
Abschluss der Ermittlungen bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfasst.
Die vorliegende Statistik basiert auf den Auswertungen der bundeseinheitlichen Tabellen.