Inhaltszusammenfassung:
In der Polizeilichen Kriminalstatistik werden die von der Polizei bearbeiteten rechtswidrigen
(Straf-)Taten einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche ausgewiesen. Nicht erfasst
werden Verkehrsdelikte, mit Ausnahme der §§ 315, 315b StGB und § 22a StVG, die nicht als
Verkehrsdelikte gelten.
Staatsschutzdelikte sind nicht Bestandteil der PKS. Straftaten nach Landesgesetzen des Nebenstraftrechts
werden, mit Ausnahme des Landesdatenschutzgesetzes, nicht erfasst.
Bekannt gewordene Fälle werden nach dem Tatortprinzip erfasst, d. h. die Tat muss sich im
Freistaat ereignet haben.
Jeder Tatverdächtige wird für den Berichtszeitraum unabhängig von der Zahl der abgeschlossenen
Ermittlungsvorgänge nach bestimmten Erfassungsgrundsätzen nur einmal gezählt.
So zum Beispiel, wenn ein Tatverdächtiger in einem Statistikbereich mehrere Straftaten,
die verschiedenen Schlüsselzahlen zuzuordnen sind, begangen hat, wird er zu jeder
Schlüsselzahl und zu der (den) jeweils nächst höheren Gruppe(n) sowie bei der Insgesamtzahl
nur 1x gezählt (Tatverdächtigenechtzählung).
Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist eine Ausgangsstatistik; die von der Polizei bearbeiteten
Fälle werden nach Abschluss der Ermittlungen bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfasst.
Die vorliegende Statistik basiert auf den Auswertungen der bundeseinheitlichen Tabellen.