Inhaltszusammenfassung:
In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden die von der Polizei bearbeiteten rechtswidrigen
(Straf-)Taten einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche ausgewiesen. Nicht enthalten
sind Ordnungswidrigkeiten, politisch motivierte Kriminalität und Verkehrsdelikte. Straftaten gemäß
der §§ 315, 315 b StGB und § 22 a StVG gelten nicht als Verkehrsdelikte im Sinne der PKS.
Die bekannt gewordenen Fälle werden grundsätzlich nach dem Tatortprinzip erfasst, d.h. unabhängig
von den bearbeitenden Dienststellen und vom Wohnort der Tatverdächtigen. Die
Erfassung erfolgt erst zum Abschluss der polizeilichen Ermittlungen vor Abgabe der Akten an die
Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht. Straftaten, die außerhalb von Baden-Württemberg verübt
wurden, bleiben unberücksichtigt.
Um ein möglichst vollständiges Bild der objektiven Sicherheitslage zu erhalten, werden in die Erfassung
zur PKS auch die von strafunmündigen Kindern oder von schuldunfähigen psychisch
Kranken begangenen Taten einbezogen. Bei unaufgeklärten Fällen sind ohnehin Alter und
Schuldfähigkeit der Täter selten bekannt. Der Erfassung liegt ein unter teils strafrechtlichen, teils
kriminologischen Aspekten aufgebauter Straftatenkatalog zugrunde.
Die vorliegende Jahresstatistik basiert auf Auswertungen bundeseinheitlicher bzw. landesspezifischer
PKS-Tabellen. Die geltenden Standardtabellen sind als eigene Dateien im Anhang
beigefügt.