Die "Meldepflicht für behinderte Kinder" im Spiegel des Deutschen Ärzteblatts von 1951 bis 1982

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dc.contributor.advisor Wiesing, Urban (Prof. Dr. Dr.)
dc.contributor.author Kämmerzell, Katrin Elisabeth
dc.date.accessioned 2017-03-02T09:39:58Z
dc.date.available 2017-03-02T09:39:58Z
dc.date.issued 2017
dc.identifier.other 484832832 de_DE
dc.identifier.uri http://hdl.handle.net/10900/74707
dc.identifier.uri http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-dspace-747078 de_DE
dc.identifier.uri http://dx.doi.org/10.15496/publikation-16110
dc.description.abstract Die Arbeit „Die ,Meldepflicht für behinderte Kinder‘ im Deutschen Ärzteblatt von 1951 bis 1982“ hat zum Ziel, den Diskurs um die Meldepflicht für Kinder mit Behinderung zu analysieren, wie er im Deutschen Ärzteblatt als Sprach¬rohr des ärztlichen Standes ausge¬tragen wurde. Dabei soll untersucht werden, ob und wie sich die Argumentation im Verlauf veränderte, welche gesellschaftspolitischen Einfluss¬faktoren die Debatte berührten und inwiefern Ärzte auch die Gesetzgebung beeinflussten. Es soll auch beantwortet werden, ob das Deutsche Ärzteblatt seine Leser neutral informierte. Kapitel 2 beschreibt die Methodik und das verwendete Quellen¬material. Daten-grundlage für diese Studie waren die Artikel zur Meldepflicht in den Ausgaben der Ärztlichen Mitteilungen bzw. des Deutschen Ärzteblatts von 1949 bis 1994. Die Meldepflicht wurde darin von 1951 bis 1982 erwähnt, weshalb die Studie diesen Zeitraum umfasst. Die Berichte zur Meldepflicht wurden für diese Arbeit systematisch analysiert und in Bezug zum zeithistorischen Kontext gesetzt. Kapitel 3 setzt die Anzahl der publizierten Artikel in Bezug zu gesetzlichen Änderungen und zeigt, dass die Debatte in den Zeiträumen um Gesetzes-änderungen herum immer besonders intensiv war. Eine Meldepflicht für Kinder mit Behinderung, die keiner notwendigen Behandlung zugeführt wurden, bestand im Körperbehindertengesetz von 1957. Das Bundes¬sozialhilfegesetz von 1961 formulierte für Ärzte ein Melde¬recht für diesen Fall. Die 2. Novelle des Bundes-sozialhilfegesetztes von 1969 verpflichtete zu einer chiffrierten Meldepflicht zu statistischen Zwecken und zur Bedarfsplanung. Rein formal bestand die nichtnamentliche Meldepflicht für Kinder mit Behinderung bis zur Ablösung durch das Sozialgesetzbuch IX im Jahr 2001. Kapitel 4 widmet sich dem Diskursverlauf in drei Phasen. Dabei ist festzustellen, dass die Argumentationsweise über den gesamten Zeitraum nur wenig modifiziert wurde. Befürworter einer Meldepflicht erhofften sich die Verbesserung der Früherkennung und Rehabilitation von Behinderungen. Zentrales Anliegen der Ärzteschaft war die Wahrung der Schweigepflicht und des Vertrauens-verhältnisses zwischen Arzt und Patient, weshalb viele Ärzte jede namentliche Meldepflicht ablehnten und für andere Wege auf Basis der Freiwilligkeit und Einsicht plädierten. Nach den öffentlich gewordenen Medizinverbrechen im „Dritten Reich“ waren Ärzte so bemüht, wieder das Vertrauen ihrer Patienten zurückzugewinnen. In der ersten Phase ab 1951 fand eine Diskussion über die Meldepflicht vor allem in der Bundestagsdebatte um das Körper¬behinderten-gesetz 1956 statt, wo auch einige Abgeordnete Ärzte waren. Das Deutsche Ärzteblatt hatte eher berichtende Funktion. Der Hauptdiskurs fand Mitte der 1960er Jahre statt. Diese Phase war geprägt von tiefgreifenden gesell¬schaft-lichen Wandlungsprozessen und einem allgemeinen politischen Planungs-denken, das auch genaue Statistiken über Menschen mit Behinderung ein-forderte. In den 1970er Jahren, die die dritte Phase einläuteten, konzentrierte sich die Diskussion auf Verwaltungs¬vorschriften zur chiffrierten Meldepflicht. Kapitel 5 folgert, dass Ärzte versuchten, die Gesetzgebung zu beeinflussen und mit ihrem beharrlichen Widerstand dabei auch Erfolg hatten. Trotz der gesetzlichen Grundlage wurde die Meldepflicht für Kinder mit Behinderung nie flächendeckend angewendet. Veränderungen in der Wahr¬nehmung von Be-hinderung und stärkere politische Bemühungen waren zu verzeichnen und Verbesserungen für Menschen mit Behinderung schlussendlich auch ohne eine Statistik erreicht worden. Die Arbeit nimmt an, dass ein immer besser funktionierendes System die Forderung nach einer Melde¬pflicht schrittweise über¬flüssig machte, sodass auch der Diskurs unter Ärzten in ihrem Publikations-organ 1982 versiegte. Das Deutsche Ärzteblatt fungierte nicht immer als neutrale Plattform einer objektiven Meinungs¬bildung, sondern förderte durch selektive Berichterstattung vielmehr die Meinung der Bundesärzte¬kammer und versuchte, standespolitische Interessen durch¬zusetzen. de_DE
dc.language.iso de de_DE
dc.publisher Universität Tübingen de_DE
dc.rights ubt-podno de_DE
dc.rights.uri http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_ohne_pod.php?la=de de_DE
dc.rights.uri http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_ohne_pod.php?la=en en
dc.subject.classification Meldepflicht de_DE
dc.subject.ddc 610 de_DE
dc.subject.other Meldepflicht für behinderte Kinder de_DE
dc.subject.other Ärzteblatt de_DE
dc.subject.other Behinderung de_DE
dc.subject.other chiffrierte Meldepflicht de_DE
dc.title Die "Meldepflicht für behinderte Kinder" im Spiegel des Deutschen Ärzteblatts von 1951 bis 1982 de_DE
dc.type PhDThesis de_DE
dcterms.dateAccepted 2017-02-07
utue.publikation.fachbereich Medizin de_DE
utue.publikation.fakultaet 4 Medizinische Fakultät de_DE

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