Verdacht auf sexuellen Kindesmissbrauch in einer Einrichtung - Was ist zu tun? Fragen und Antworten zu den Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden

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Zitierfähiger Link (URI): http://hdl.handle.net/10900/66554
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-dspace-665545
http://dx.doi.org/10.15496/publikation-7974
Dokumentart: Verschiedenartige Ressourcen, nicht textgeprägt
Erscheinungsdatum: 2014-01
Sprache: Deutsch
Fakultät: Kriminologisches Repository
Kriminologisches Repository
Fachbereich: Kriminologie
DDC-Klassifikation: 340 - Recht
360 - Soziale Probleme, Sozialdienste, Versicherungen
Schlagworte: Sexueller Missbrauch , Kind , Strafverfolgung , Richtlinie
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Inhaltszusammenfassung:

Ziel dieser Leitlinien und dieser erläuternden Broschüre ist die möglichst frühzeitige und damit effektive Einbeziehung der Strafverfolgungsbehörden – es sei denn, das Wohl des betroffenen Kindes steht dem ausnahmsweise entgegen. Denn es ist nicht hinnehmbar, wenn Einrichtungen Fälle des sexuellen Missbrauchs der ihnen anvertrauten Kinder oder Jugendlichen „intern regeln“ und auf diesem Weg letztlich vertuschen. Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstellte Handreichung zum Umgang mit Verdachtsfällen macht die Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden in einer allgemein verständlichen Weise für die Praxis handhabbar. Fallbeispiele erleichtern zusätzlich ihre Anwendung. Die Verweise am Rand der Broschüre ermöglichen das schnelle Auffinden der jeweils relevanten Stellen in den Leitlinien. Die Leitlinien äußern sich nicht dazu, ob die Leitung der Einrichtung das betroffene Mädchen oder den betroffenen Jungen auch dann anhören und einen (vorläufigen) Verzicht auf die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden prüfen soll, wenn das Opfer von der Tat nicht selbst berichtet hat. Diese Konstellation wurde am Runden Tisch nicht diskutiert. Die Handreichung empfiehlt, auch in diesen Fällen den Willen des Kindes in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Die Leitlinien haben insgesamt lediglich einen empfehlenden Charakter. Erst der selbstverpflichtende Akt ihrer Umsetzung durch die jeweilige Einrichtung, zu der diese Broschüre Hilfe leisten will, macht sie verbindlich. Ich hoffe sehr, dass möglichst viele Einrichtungen diese Selbstverpflichtung eingehen - zum Wohl der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen, zur Erlangung von Handlungssicherheit in schwierigen Entscheidungssituationen und zur Erlangung des Vertrauens der Eltern und Sorgeberechtigten.

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