Unbegleitete Minderjährige in Deutschland. Fokus-Studie der deutschen nationalen Kontaktstelle für das Europäische Migrationsnetz (EMN)

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URI: http://hdl.handle.net/10900/63390
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-dspace-633905
http://dx.doi.org/10.15496/publikation-4812
Dokumentart: Book
Date: 2014-08
Source: Working paper der Nationalen Kontakstelle des EMN und der Forschungsgruppe des Bundesamtes ; 60
Language: German
Faculty: Kriminologische Dokumentation
Department: Kriminologie
DDC Classifikation: 320 - Political science
Keywords: Deutschland , Minderjähriger , Flüchtling , Asylrecht
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Inhaltszusammenfassung:

Minderjährige Drittstaatsangehörige, die ohne Begleitung ihrer Eltern nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten, stellen eine besonders schutzbedürftige Gruppe dar, unabhängig davon, ob ein Schutzgesuch gestellt wird. Sie reisen in der Regel illegal nach Deutschland ein und werden bei einem Aufgriff durch die Behörden durch das Jugendamt in Obhut genommen, falls keine Zurückschiebung an der Grenze erfolgt. Um eine Bleibeperspektive zu erhalten, steht ihnen zum einen der Weg über das Asylverfahren offen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verfügt über speziell geschulte Sonderbeauftrage für unbegleitete Minderjährige, die eine kindgerechte Anhörung im Asylverfahren gewährleisten sollen und bei der Entscheidung über den Asylantrag kindspezifische Aspekte berücksichtigen. Zum anderen stellen ihnen die Ausländerbehörden – unter den entsprechenden Voraussetzungen – in der Regel eine Duldung aus, die in einen längerfristigen Aufenthalt münden kann, wenn sie sich in die Lebensrealität in Deutschland einfügen können und beispielsweise eine Schul- oder Berufsausbildung abschließen. Hierzu verfügt die Jugendhilfe über eine Vielzahl möglicher Unterstützungsleistungen. In der praktischen Umsetzung ergibt sich jedoch ein Spannungsfeld zwischen Jugendhilferecht und Aufenthaltsrecht. Die Leistungen der Jugendhilfe sind aber nicht auf diejenigen unbegleiteten Minderjährigen beschränkt, die keinen Asylantrag stellen. In den Fällen, in denen Unterstützung durch die Jugendhilfe erfolgt, kann es oftmals auch bei einer Ablehnung des Schutzgesuchs zu einer Bleibeperspektive über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus kommen. Werden unbegleitete Minderjährige dennoch ausreisepflichtig, genießen sie einen besonderen Schutz bei Inhaftierung und Abschiebung.

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