Inhaltszusammenfassung:
Minderjährige Drittstaatsangehörige, die ohne Begleitung
ihrer Eltern nach Deutschland einreisen und sich
hier aufhalten, stellen eine besonders schutzbedürftige
Gruppe dar, unabhängig davon, ob ein Schutzgesuch
gestellt wird. Sie reisen in der Regel illegal nach
Deutschland ein und werden bei einem Aufgriff durch
die Behörden durch das Jugendamt in Obhut genommen,
falls keine Zurückschiebung an der Grenze
erfolgt.
Um eine Bleibeperspektive zu erhalten, steht ihnen
zum einen der Weg über das Asylverfahren offen. Das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
verfügt über speziell geschulte Sonderbeauftrage für
unbegleitete Minderjährige, die eine kindgerechte Anhörung
im Asylverfahren gewährleisten sollen und bei
der Entscheidung über den Asylantrag kindspezifische
Aspekte berücksichtigen. Zum anderen stellen ihnen
die Ausländerbehörden – unter den entsprechenden
Voraussetzungen – in der Regel eine Duldung aus, die
in einen längerfristigen Aufenthalt münden kann,
wenn sie sich in die Lebensrealität in Deutschland
einfügen können und beispielsweise eine Schul- oder
Berufsausbildung abschließen. Hierzu verfügt die
Jugendhilfe über eine Vielzahl möglicher Unterstützungsleistungen.
In der praktischen Umsetzung ergibt
sich jedoch ein Spannungsfeld zwischen Jugendhilferecht
und Aufenthaltsrecht.
Die Leistungen der Jugendhilfe sind aber nicht auf
diejenigen unbegleiteten Minderjährigen beschränkt,
die keinen Asylantrag stellen. In den Fällen, in denen
Unterstützung durch die Jugendhilfe erfolgt, kann es
oftmals auch bei einer Ablehnung des Schutzgesuchs
zu einer Bleibeperspektive über den Eintritt der Volljährigkeit
hinaus kommen.
Werden unbegleitete Minderjährige dennoch ausreisepflichtig,
genießen sie einen besonderen Schutz bei
Inhaftierung und Abschiebung.