Inhaltszusammenfassung:
Die Familienpolitik in der Bundesrepublik Deutschland geht von dem Schutz und der umfassenden Förderung von Ehe und Familie als grundlegenden Institutionen der Gesellschaft (Art. 6 Abs. 1 GG) aus. Im Zentrum familienpolitischer Überlegungen und Konzeptionen steht dabei die in Art. 6 Abs. 2 GG umschriebene Auffassung, wonach „Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht" sind. Familienpolitik versteht sich dabei als integraler Teil der Gesellschaftspolitik. Da sich ihre bereichsspezifischen Ziele an übergeordneten, mit zentralen gesellschaftlichen Wertvorstellungen besetzten Leitbildern orientieren, geht die verfassungsrechtliche Legitimation von Familienpolitik über den Art. 6 GG hinaus; ebenfalls zur Anwendung kommen Art. 1 GG (Schutz der Menschenwürde); Art. 2 GG (Freiheitsrecht); Art. 3 GG (Gleichheit vor dem Gesetz) sowie die Artikel 20 GG und 28 GG (Sozialstaatsgebot).