Inhaltszusammenfassung:
Die Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vermögensvorteile durch das strafrechtliche Rechtsinstitut des Verfalls tritt oftmals in Konkurrenz zu - meist zivilrechtlichen - Ausgleichsansprüchen von Verletzten gegen den Straftäter. Dieses Konkurrenzverhältnis soll nach geltendem Recht mittels der Ausschlußregelung des § 73 I 2 StGB gelöst werden. Ergänzt wird das Rechtsinstitut des Verfalls durch die strafprozessuale Möglichkeit der Sicherstellung von Tätervermögen. Soweit lediglich die Ausschlußregelung einer Verfallsanordnung entgegenstehen würde, ist im Rahmen der sogenannten Zurückgewinnungshilfe gleichwohl eine Sicherstellung möglich. Der noch nicht in Kraft getretene Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Abschöpfung von Vermögensvorteilen aus Straftaten vom 03.02.1998 will ohne eine Ausschlußregelung auskommen. Er unterscheidet sich auch im Hinblick auf die Regelung der Zurückgewinnungshilfe vom geltenden Recht. Das Fehlen einer Ausschlußklausel erfordert ein abweichend ausgestaltetes strafprozessuales Instrumentarium. Diese Arbeit beleuchtet die Stärken und Schwächen des geltenden Rechts beziehungsweise des Reformentwurfes. Beide Regelungswerke werden im Hinblick auf die Effektivität der staatlichen Gewinnabschöpfung und die Lösung des Konkurrenzverhältnisses von dieser zu Ausgleichsansprüchen Verletzter erörtert.