Inhaltszusammenfassung:
Im § 216 des Entwurfs eines Strafgesetzbuches von 1962 wird die einfache Homosexualität bestraft. An diesem Beispiel wird die Relevanz methodologischer und sozialwissenschaftlicher Ergebnisse für die Gesetzgebung demonstriert. Zunächst wird gezeigt, für welche Aussagen die Verfasser des Entwurfs sozialwissenschaftliche Ergebnisse hätten veiwenden können. Die Argumente der Verfasser werden dann mit solchen Ergebnissen konfrontiert. Es zeigt sich, daß die empirischen Behauptungen im Gesetzentwurf zunächst präzisiert werden mußten und daß vorliegende empirische Forschungsergebnisse völlig ignoriert wurden.