Inhaltszusammenfassung:
Ein Gesamtkonzept für die Verwendung subjektiver Merkmale im Strafrecht ist erforderlich für: (1) Legitimierung subjektiver Merkmale im Strafrecht, (2) systematische Kritik der gegenwärtig im Strafrecht gebrauchten subjektiven Termini, (3) empirische Überprüfung und Kritik der tatsächlichen Auswirkungen von normativen Versubjektivierungen (insbesondere im Hinblick auf die Einschaltung von Sachverständigen).Der Einsatz subjektiver Merkmale im Strafrecht erscheint durch den Präventionszweck des Strafrechts unverzichtbar und gerechtfertigt. Dabei muß die Schwierigkeit, daß Motivationen von Tätern nur nachträglich rekonstruiert und definiert werden können, bestmöglich überbrückt werden. Auch nachträgliche Motivzuschreibungen stellen ihrem Selbstverständnis nach keine willkürlichen Projektionen dar; spätere Erklärungen für psychische Vorgänge in anderen gehen vielmehr zwangsläufig von einer vorgegebenen Motivation aus und stellen sich selbst unter den Anspruch, diese widerzuspiegeln. An subjektive Merkmale im Strafrecht sind zwei unterschiedliche Anforderungen zu stellen: (1) Sie müssen es erlauben, die psychische Innerbefindlichkeit des Handelnden zu erfassen und abzubilden (dürfen mithin nicht lediglich fiktive Zuschreibungshilfe beinhalten). (2) Sie müssen im Rahmen präventiver Zielsetzungen funktional und praktikabel sein.