Inhaltszusammenfassung:
Wenn nur ein geringer Bruchteil jener Ereignisse, die im strafjuristischen Sinn als kriminell gelten könnten, auch tatsächlich angezeigt und polizeilich registriert wird, dann stellt das Strafrecht einen untypischen Sonderfall (last resort?) sozialer Kontrolle dar, der nur dort wirksam wird, wo die Mechanismen der „relational control“ nicht (mehr) greifen. Vorgeschlagen wird ein kriminologisches Forschungsprogramm, das sich vor allem mit der Ethnographie der Alltagskriminalität und deren privater (informeller) und institutioneller (rechtlicher) Verarbeitung sowie mit jenen Situationsdefinitionen befaßt, die darüber entscheiden, ob „kriminelle Situationen” privat geregelt, oder aber an Polizei und Strafjustiz herangetragen werden.