Inhaltszusammenfassung:
Durch die Einführung des § 153a StPO im Jahre 1975 hat der Gesetzgeber dem Staatsanwalt die Möglichkeit in die Hand gegeben, die Einstellung des Strafverfahrens mit bestimmten Auflagen, hauptsächlich Geldzahlungen an die Staatskasse oder an gemeinnützige Einrichtungen, zu verbinden. Die Ausgestaltung dieser Form der Diversion im deutschen Recht wirft eine Reihe von Problemen auf, von denen die folgenden in diesem Beitrag diskutiert werden: (1) Verstößt die Übertragung der Befugnis zur Festsetzung von Auflagen auf den Staatsanwalt gegen verfassungsrechtliche Kompetenznormen? (2) Kann die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Anwendung von § 153a StPO gesichert werden? (3) Wie läßt sich die Ausübung unzulässigen Drucks auf den Beschuldigten im Zusammenhang mit § 153a StPO vermeiden? Vorschläge für eine gesetzgeberische Teilreform des § 153a StPO sollen zur Lösung einiger dieser Probleme beitragen.