Inhaltszusammenfassung:
Der Beitrag diskutiert einige Veränderungen der Selbstbeschreibungen, mit denen moderne Gesellschaften die Abweichungen ihrer Individuen von den geltenden Normprogrammen nachzeichnen. Im Vordergrund stehen die Verschiebungen im Verhältnis von soziokultureller Abweichung und krimineller Devianz. Behauptet wird, daß typisierbare Gruppen von Individuen im ,zweitmodernen' lndividualisierungsschub ein verändertes Verhältnis zu Handlungsnormen entwickeln und mit Abweichungen experimentieren. Diese Situation beeinflußt inzwischen auch die Praxis der Rechtsprechung. Am Beispiel der Cannabisentscheidung des BVG von 1994 wird gezeigt, daß sie nach neuen Abgrenzungen zwischen soziokulturellen und strafrechtlich relevanten Abweichungen sucht. Die rechtspolitische Strategie besteht hier in einer neuartigen Selbstbindung. Eine eng definierte Grauzone rechtswidriger Abweichung wird zwar nach wie vor durch Ermittlungen kontrolliert, von einer weiteren Strafverfolgung muß aber unter bestimmten Bedingungen regelmäßig abgesehen werden.