Pflichten der Geschäftsleiter nicht-börsennotierter Kapitalgesellschaften in Sanierungssituationen

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dc.contributor.advisor Binder, Jens-Hinrich (Prof. Dr., LL.M.)
dc.contributor.author Ettensberger, Svenja
dc.date.accessioned 2020-12-07T11:15:20Z
dc.date.available 2020-12-07T11:15:20Z
dc.date.issued 2020-12-07
dc.identifier.other 1742209327 de_DE
dc.identifier.uri http://hdl.handle.net/10900/110350
dc.identifier.uri http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-dspace-1103502 de_DE
dc.identifier.uri http://dx.doi.org/10.15496/publikation-51726
dc.description.abstract Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft geht mit einer Veränderung des Pflichtenprogramms der, dem Gesellschaftsinteresse verschriebenen, Geschäftsleiter der GmbH und der AG einher. GmbHG, AktG und InsO reagieren mit der Normierung von Geschäftsleiterpflichten. Von Gesetzes wegen treten insbesondere gläubigerschützende Vorgaben hinzu. Das Gesetz mit seinen punktuellen Verhaltensge- und -verbote gibt jedoch nur ansatzweise vor, wie sich die Geschäftsleiter zwischen den einzelnen Regelungen und gerade in konkreten Entscheidungssituationen zu verhalten haben. Rechtsprechung und Literatur stellen insbesondere durch die Konkretisierung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gemäß § 43 I GmbHG/§ 93 I 1 AktG verbindliche Handlungsanweisungen auf. Außerdem finden sich Regelwerke wie die IDW Standards. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage bringt aber nicht nur eine Verengung des Handlungsspielraums der Geschäftsleiter mit sich, sondern geht auch mit neuen Handlungsmöglichkeiten einher, mit denen die Geschäftsleiter umgehen müssen. So bieten neben GmbHG, AktG und InsO auch das Schuldverschreibungsgesetz und voraussichtlich ab dem 01.01.2021 das StaRUG Instrumente, die der Krisenbewältigung gewidmet sind. Einer Krise ist schließlich nicht nur der drohende Untergang der Gesellschaft immanent, sondern stets auch die Chance für eine Kehrtwende. Der Verwirklichung dieser Chance, das Unternehmen wieder dauerhaft stabil, wettbewerbsfähig und gewinnorientiert aufzustellen, dient die Sanierung. Die Formulierung von Verhaltensvorgaben erfordert eine Gesamtschau der Bestimmungen des Gesellschaftsrechts und des Insolvenzrechts. Allein die Geschäftsleiter, die die ihnen zur Verfügung stehenden Rechte und die sie treffenden Pflichten kennen und von diesen Gebrauch machen bzw. diesen nachkommen, können bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage und bei Vorliegen von Insolvenzgründen in und außerhalb des Insolvenzverfahrens ihrem Amt gerecht werden. In diesem Zusammenhang dient die vorliegende Arbeit der Darstellung der Pflichten des Geschäftsleiters ab Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage bis hinein in das Insolvenzverfahren. de_DE
dc.language.iso de de_DE
dc.publisher Universität Tübingen de_DE
dc.rights ubt-podok de_DE
dc.rights.uri http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_mit_pod.php?la=de de_DE
dc.rights.uri http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_mit_pod.php?la=en en
dc.subject.classification Sanierung , Geschäftsführer , Vorstand , Pflicht , GmbH , Aktiengesellschaft , Haftung , Krise , Schuldverschreibungsgesetz , Kapitalgesellschaft , Insolvenz , Insolvenzverfahren , Reaktion , Insolvenzplan , Insolvenzeröffnung , Restrukturierung de_DE
dc.subject.ddc 340 de_DE
dc.subject.other SanInsFoG de_DE
dc.subject.other StaRUG de_DE
dc.subject.other Eigenverwaltung de_DE
dc.subject.other Geschäftsleiter de_DE
dc.title Pflichten der Geschäftsleiter nicht-börsennotierter Kapitalgesellschaften in Sanierungssituationen de_DE
dc.type PhDThesis de_DE
dcterms.dateAccepted 2020-10-30
utue.publikation.fachbereich Rechtswissenschaft de_DE
utue.publikation.fakultaet 3 Juristische Fakultät de_DE

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